Art. 1c 32010D0231
Vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz 3 ist die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe — sowohl direkt als auch indirekt — an Somalia von Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU aufgeführt und in Anhang IV dieses Beschlusses wiedergegeben sind, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.
Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe — sowohl direkt als auch indirekt — an Somalia von anderen Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen, die in Anhang V dieses Beschlusses aufgeführt sind, unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Sie erteilen diese Genehmigung nicht, wenn hinreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Gegenstände in Somalia bei der Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen verwendet werden oder ein erhebliches Risiko hierfür besteht.
Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die Regierung der Bundesrepublik Somalia zu ihrer Information und den Sanktionsausschuss über den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Gegenständen nach Absatz 2 innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung oder der Weitergabe. Die Benachrichtigungen enthalten alle relevanten Informationen, einschließlich des Verwendungszwecks der Gegenstände, des Endverwenders, der technischen Spezifikationen, der Menge der zu versendenden Gegenstände und des vorgesehenen Lagerorts. Sie stellen sicher, dass die Regierung der Bundesrepublik Somalia und die föderalen Gliedstaaten Somalias ausreichende finanzielle und technische Hilfe erhalten, um geeignete Sicherungsvorkehrungen für die Lagerung und die Verteilung dieses Materials treffen zu können.
Die Mitgliedstaaten fördern Wachsamkeit seitens natürlicher oder juristischer Personen, die ihrer Hoheitsgewalt unterliegen, in Bezug auf die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe — sowohl direkt als auch indirekt — an Somalia von Explosivstoffen und Vorprodukten für Explosivstoffe, die bei der Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen verwendet werden können, bei denen es sich nicht um die in den Anhängen IV und V dieses Beschlusses aufgeführten Gegenstände handelt. Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen der Transaktionen, von denen sie Kenntnis haben, in Bezug auf verdächtige Käufe von oder verdächtige Nachfragen nach diesen sonstigen Gegenständen seitens natürlicher oder juristischer Personen in Somalia und geben diese Informationen an die Regierung der Bundesrepublik Somalias, den Sanktionsausschuss und die durch die Resolution 2713 (2023) eingesetzte Sachverständigengruppe für Somalia weiter.