Erwägungsgrund 4 32010D0231
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (nachstehend „Sicherheitsrat“ genannt) hat am 19. März 2010 die Resolution 1916 (2010) angenommen, in der unter anderem das in Nummer 3 seiner Resolution 1558 (2004) genannte Mandat der Überwachungsgruppe verlängert und beschlossen wurde, einige Beschränkungen und Verpflichtungen im Rahmen der Sanktionsregelung zu lockern, damit internationale, regionale und subregionale Organisationen Versorgungsgüter und technische Hilfe bereitstellen können und eine rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe durch die Vereinten Nationen sichergestellt werden kann.