Erwägungsgrund 14 32013D1025
In Anbetracht des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs der Kirgisischen Republik, des Stands ihrer wirtschaftlichen Entwicklung, gemessen am Pro-Kopf-Einkommen und an der Armutsquote, ihrer Möglichkeiten, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren sowie insbesondere der ihr zur Verfügung stehenden Währungsreserven und ihrer — aufgrund einer Analyse der Tragfähigkeit ihrer Schuldenlage — bewerteten Rückzahlungsfähigkeit, sollte ein Teil der Hilfe in Form von Zuschüssen gewährt werden.