Art. 10 32013D0354
Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zu EUPOL COPPS zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Zulagen, Versicherung gegen große Risiken und Kosten der Reisen zu und aus dem Missionsgebiet tragen und in angemessener Weise zu den laufenden Ausgaben von EUPOL COPPS beitragen.
Drittstaaten, die zu EUPOL COPPS beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.
Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.
Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft gemäß Artikel 37 EUV und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen geregelt. Schließen die Union und ein Drittstaat ein Abkommen über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union, so gelten die Bestimmungen eines solchen Abkommens im Zusammenhang mit EUPOL COPPS.