Art. 7 32013D0354
Das Personal von EUPOL COPPS wird in erster Linie von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder dem EAD abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat, jedes Organ der Union oder der EAD trägt die Kosten für alle von ihm abgeordneten Personen, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Kosten der Reisen ins und aus dem Missionsgebiet und Zulagen mit Ausnahme von Tagegeldern sowie der Härte- und Risikozulagen.
EUPOL COPPS kann internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen, wenn der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch von den Mitgliedstaaten, von den Unionsorganen oder vom EAD abgeordnetes Personal gedeckt werden kann.
Die Beschäftigungsbedingungen für vertraglich eingestelltes internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen EUPOL COPPS und den betreffenden Mitgliedern des Personals geregelt.
Auch Drittstaaten können gegebenenfalls Missionspersonal abordnen. Jeder abordnende Drittstaat trägt die Kosten für alle von ihm abgeordneten Personen, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Zulagen, Versicherungen gegen große Risiken sowie Kosten der Reisen ins und aus dem Missionsgebiet.