Erwägungsgrund 12 32013D0052
Die Schaffung eines gemeinsamen harmonisierten Finanztransaktionssteuersystems gehört nicht zu den in Artikel 3 Absatz 1 AEUV genannten Bereichen ausschließlicher Zuständigkeit der Union. Da sie gemäß Artikel 113 AEUV dem Funktionieren des Binnenmarktes dient, fällt sie unter die geteilten Zuständigkeiten der Union im Sinne von Artikel 4 AEUV und somit unter die nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union.