Erwägungsgrund 2 32013D0052
Gemäß Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlässt der Rat Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist.