Erwägungsgrund 13 32013D0052
Eine Verstärkte Zusammenarbeit in dem betreffenden Bereich steht gemäß Artikel 326 Absatz 1 AEUV im Einklang mit den Verträgen und dem Recht der Union. Im Einklang mit Artikel 326 Absatz 2 AEUV beeinträchtigt sie weder den Binnenmarkt noch den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt; sie stellt weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten dar und führt nicht zu Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten.