Erwägungsgrund 9 32013D0052
Auf der Ratstagung am 29. Juni 2012 wurde festgestellt, dass das Ziel, ein gemeinsames Finanztransaktionssteuersystem anzunehmen, von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden kann; dies wurde am 10. Juli 2012 bestätigt. Daher ist die Anforderung von Artikel 20 Absatz 2 EUV, dass die Verstärkte Zusammenarbeit nur als letztes Mittel erlassen werden darf, erfüllt.