Erwägungsgrund 14 32013D0052
Eine Verstärkte Zusammenarbeit in dem betreffenden Bereich achtet gemäß Artikel 327 AEUV die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten. Ein solches System würde die Möglichkeit nicht teilnehmender Länder, eine Finanztransaktionssteuer auf der Grundlage nicht harmonisierter nationaler Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, nicht beeinträchtigen. Das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem würde den teilnehmenden Mitgliedstaaten Besteuerungsrechte nur auf Basis angemessener Anknüpfungspunkte zuweisen.