Erwägungsgrund 15 32013D0052
Vorbehaltlich der Erfüllung der in diesem Beschluss gegebenenfalls festgelegten Teilnahmevoraussetzungen steht die Verstärkte Zusammenarbeit in dem genannten Bereich zu jedem Zeitpunkt allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie gemäß Artikel 328 AEUV auch die in diesem Rahmen bereits erlassenen Rechtsakte beachten —