Erwägungsgrund 4 32014D0415
Für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union gilt: sie sollte so weit wie möglich auf vorhandenen Instrumenten beruhen; sie sollte die Wirksamkeit durch eine bessere Koordinierung und die Vermeidung doppelten Aufwands steigern; sie sollte ohne zusätzliche Ressourcen erfolgen; sie sollte den Mitgliedstaaten eine einfache, klare Schnittstelle auf Unionsebene bieten; sie sollte die jedem Organ und jeder Dienststelle der Union übertragenen Zuständigkeiten wahren.