Erwägungsgrund 2 32014D0415
Gemäß Artikel 222 Absatz 1 AEUV handeln die Union und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist. Die Kohärenz und die Komplementarität der Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten sollten im Interesse jedes Mitgliedstaats, der die Solidaritätsklausel geltend macht, und zur Vermeidung von Doppelaufwand angestrebt werden. Da sich die Mitgliedstaaten im Rat untereinander absprechen müssen, um ihre eigenen Solidaritätsverpflichtungen nach Artikel 222 Absatz 2 AEUV zu erfüllen, ist es sinnvoll, die Vorkehrungen für die Koordinierung im Rat in Bezug auf die Solidaritätsklausel durch die Union zu treffen.