Erwägungsgrund 8 32014D0857
Wie im Beschluss 2000/365/EG wiederholt wird, hat das Vereinigte Königreich eine besondere Position im Hinblick auf Bereiche, die unter Titel V des dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) fallen, wie im Schengen-Protokoll sowie im Protokoll Nr. 20 über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 26 AEUV auf das Vereinigte Königreich und auf Irland (im Folgenden „Protokoll Nr. 20“) und im Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden „Protokoll Nr. 21“), die dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügt sind, anerkannt. Aufgrund dieser besonderen Position ist im Schengen-Protokoll vorgesehen, dass sich das Vereinigte Königreich an einigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands beteiligen kann.