Erwägungsgrund 13 32014D0857
Gemäß Artikel 5 des Abkommens von 2008 über die Assoziierung der Schweiz in Bezug auf den Schengen-Besitzstand wurde der nach Artikel 3 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss von der Ausarbeitung des vorliegenden Beschlusses unterrichtet —