Erwägungsgrund 5 32014D0857
Daher ist es erforderlich, die Rechtsakte und Bestimmungen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zu ermitteln, die Teil des Schengen-Besitzstands sind, an dem sich das Vereinigte Königreich entsprechend seiner vorgenannten Mitteilung in diesem Sinne weiterhin beteiligen wird, und daher den Beschluss 2000/365/EG und den Beschluss 2004/926/EG zu ändern.