Erwägungsgrund 11 32014D0857
Dem Rat sollten zur Annahme der Beschlüsse nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses 2000/365/EG, mit denen dieser Besitzstand auf die Kanalinseln und die Isle of Man angewendet und der einschlägige Besitzstand betreffend das Schengener Informationssystem für das Vereinigte Königreich in Kraft gesetzt wird, Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Dies beruht auf der besonderen Rolle, die dem Rat durch das Schengen-Protokoll hinsichtlich der einstimmig zu erteilenden Zustimmung zur Zulassung neuer Teilnehmer am Schengen-Besitzstand übertragen wird, sowie auf dem hohen Maß an gegenseitigem Vertrauen, das bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Durchführung der Bestimmungen über das Schengener Informationssystem erfüllt sind, und bei dem anschließend zu fassenden Beschluss, mit dem diese Bestimmungen für das Vereinigte Königreich in Kraft gesetzt werden, erforderlich ist. Der Rat sollte einstimmig entscheiden, wobei die Einstimmigkeit mit den Stimmen seiner in Artikel 1 des Schengen-Protokolls genannten Mitglieder und der Stimme des Vertreters der Regierung des Vereinigten Königreichs zustande kommt.