Erwägungsgrund 6 32014D0857
Der Beschluss 2000/365/EG und der Beschluss 2004/926/EG werden daher in der geänderten Fassung weiterhin gelten, insbesondere in Bezug auf diejenigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, für die dem Vereinigten Königreich eine Beteiligung gestattet wurde und bei denen es sich nicht um Rechtsakte und Bestimmungen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 des Protokolls Nr. 36 handelt.