Erwägungsgrund 7 32014D0857
Ebenso wird sich das Vereinigte Königreich weiterhin an denjenigen Rechtsakten und Bestimmungen des Schengen-Besitzstands beteiligen, an denen ihm die Beteiligung gestattet wurde und die — auch wenn es sich dabei um Rechtsakte und Bestimmungen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen handelt, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden — durch einen nach dessen Inkrafttreten angenommenen Rechtsakt, der für das Vereinigte Königreich gilt, geändert wurden und somit unter Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls Nr. 36 fallen. Dies gilt für den Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 über den Schengen-Evaluierungsmechanismus, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates geändert wurde, und die Artikel 48 bis 53 des Übereinkommens von 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 sowie das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und das dazugehörige Protokoll, die durch die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates geändert wurden. Dies gilt ebenso für das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, das mit dem Protokoll über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu diesem Abkommen geändert wurde (im Folgenden „Abkommen von 2008 über die Assoziierung der Schweiz in Bezug auf den Schengen-Besitzstand“).