Art. 26 32015D1835
Zur Erfüllung ihres Auftrags kann die Agentur Verwaltungsvereinbarungen mit Drittländern, Organisationen und Einrichtungen schließen. Derartige Vereinbarungen erstrecken sich insbesondere auf Dabei wahrt sie den einheitlichen institutionellen Rahmen und die Beschlussfassungsautonomie der Union. Jede Vereinbarung wird vom Lenkungsausschuss nach einstimmiger Billigung durch den Rat getroffen.
den Grundsatz einer Beziehung zwischen der Agentur und einem Dritten;
Bestimmungen zu Konsultationen über Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit der Agentur;
Sicherheitsfragen.
Die Agentur unterhält enge Arbeitsbeziehungen zu den einschlägigen Elementen der OCCAR und denjenigen der LoI-Rahmenübereinkunft, um diese Elemente zu gegebener Zeit unter den entsprechenden Voraussetzungen und in gegenseitigem Einvernehmen zu integrieren bzw. ihre Grundsätze und Praktiken zu übernehmen.
Es wird für gegenseitige Transparenz und kohärente Entwicklungen im Bereich der Fähigkeiten gesorgt, indem die CDM-Verfahren zur Anwendung gelangen. Weitere Arbeitsbeziehungen zwischen der Agentur und den einschlägigen NATO-Gremien werden durch eine Verwaltungsvereinbarung gemäß Absatz 1 festgelegt; dabei wird der festgelegte Rahmen für die Zusammenarbeit und die Konsultation zwischen der Union und der NATO in vollem Umfang eingehalten.
Die Agentur ist berechtigt, im Rahmen der in Absatz 1 vorgesehenen Vereinbarungen Arbeitsbeziehungen zu anderen als den in den Absätzen 2 und 3 genannten Organisationen und Einrichtungen herzustellen, um deren mögliche Teilnahme an Projekten und Programmen zu erleichtern.
Die Agentur ist berechtigt, im Rahmen der in Absatz 1 vorgesehenen Vereinbarungen Arbeitsbeziehungen zu Drittländern herzustellen, um deren mögliche Teilnahme an bestimmten Projekten und Programmen zu erleichtern.
Beabsichtigt die Agentur, gemäß Artikel 7 Absatz 4 neue Arbeitsbeziehungen zu Organisationen, Einrichtungen oder Drittländern im Sinne der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels herzustellen, so holt sie die vorherige Genehmigung des Lenkungsausschusses ein.Die Agentur erstattet dem Lenkungsausschuss ferner darüber Bericht, wie sich die hergestellten Beziehungen entwickeln.Auf Ersuchen der beteiligten Mitgliedstaaten beruft die Agentur eine Ad-hoc-Sitzung mit den beteiligten Mitgliedstaaten und der Organisation, der Einrichtung oder dem Drittland ein, mit der/dem die Agentur Verwaltungsvereinbarungen geschlossen hat, um nach Maßgabe der einschlägigen Sicherheitsvorschriften über die mögliche Beteiligung dieser Organisation, dieser Einrichtung oder dieses Drittlandes an bestimmten Projekten und Programmen zu beraten und Informationen auszutauschen.