Art. 125 32016D1351
Der überlebende Ehegatte eines Vertragsbediensteten erhält nach Maßgabe des Anhangs VI Kapitel 3 eine Hinterbliebenenversorgung, deren Betrag nicht niedriger sein darf als 35 % des Grundgehalts, das der Vertragsbedienstete zuletzt bezogen hatte, und nicht niedriger als das Grundgehalt eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe I Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1.Der Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung hat nach Maßgabe des Anhangs V Anspruch auf Familienzulagen im Sinne des Artikels 60 Absatz 3. Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder hat jedoch die doppelte Höhe der Zulage nach Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe b.