Art. 79 32016D1351
Beim Tode eines Bediensteten auf Zeit erhalten die Hinterbliebenen, die nach den gleichen Regeln wie in Anhang V Kapitel 3 festgelegt werden, eine Hinterbliebenenrente gemäß den Artikeln 80 bis 83.Beim Tode eines ehemaligen Bediensteten auf Zeit, der ein Invalidengeld bezieht, erhalten die Hinterbliebenen nach Anhang V Kapitel 3 eine Hinterbliebenenrente nach Maßgabe dieses Anhangs.Ist ein Bediensteter auf Zeit oder ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit, der ein Invalidengeld bezieht, seit länger als einem Jahr unbekannten Aufenthalts, so werden die vorläufigen Versorgungsbezüge für den Ehegatten und die als unterhaltsberechtigt geltenden Personen nach den gleichen Regeln wie in Anhang VIII Kapitel 5 und 6 des EU-Beamtenstatuts festgelegt.