Art. 76 32016D1351
Wird bei der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung des Bediensteten auf Zeit festgestellt, dass er krank oder gebrechlich ist, so kann die Anstellungsbehörde verfügen, dass die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Garantien erst fünf Jahre nach dem Eintritt in den Dienst der Agentur wirksam werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen dieser Krankheit oder dieses Gebrechens handelt.Der Bedienstete auf Zeit kann diese Verfügung vor dem Invaliditätsausschuss anfechten, der von der Agentur eingerichtet wird. Auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Rat der Europäischen Union kann die Agentur auch auf den Invaliditätsausschuss des Rates zurückgreifen.