Art. 81 32016D1351
Der überlebende Ehegatte eines Bediensteten auf Zeit erhält nach Maßgabe des Anhangs VI Kapitel 3 eine Hinterbliebenenversorgung, deren Betrag nicht niedriger sein darf als 35 % des Grundgehalts, das der Bedienstete auf Zeit zuletzt bezogen hatte, jedoch nicht weniger als das Grundgehalt eines Bediensteten auf Zeit der Union der Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1.Der Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung hat unter den Voraussetzungen des Anhangs V Anspruch auf Familienzulagen im Sinne des Artikels 60 Absatz 3. Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder hat jedoch die doppelte Höhe der Zulage nach Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe b.