Art. 34 32016D1352
Dauer der beruflichen Fortbildung
(1)
Die Berufspraktika dauern zwischen drei und 24 Monaten. Die Dauer wird zu Beginn festgelegt und kann mit ausreichender Begründung bis zur Höchstdauer von 24 Monaten verlängert werden.
(2)
Ein NEBF kann nur ein Berufspraktikum absolvieren.