Art. 37 32016D1352
Arbeitsbedingungen und Bezüge
(1)
Artikel 2 Absatz 3 und die Artikel 3, 5, 18, 19 und 20 gelten nicht für NEBF.
(2)
NEBF gelten als ohne Anfall von Kosten abgeordnete nationale Experten im Sinne des Kapitels IV. Sie werden weiterhin von ihrem Arbeitgeber bezahlt, und die Agentur leistet keinerlei finanziellen Ausgleich.Die Agentur nimmt keine Anträge auf Zuschüsse oder Gebühren oder auf Erstattung von Reisekosten oder sonstigen Kosten an, mit Ausnahme der Erstattung von im Rahmen des Berufspraktikums anfallenden Dienstreisekosten.