Art. 36 32016D1352
Aussetzung des Berufspraktikums
Auf schriftlichen Antrag des NEBF oder seines Arbeitgebers und nach Zustimmung des Letzteren kann der Hauptgeschäftsführer der Agentur eine sehr kurze Aussetzung des Berufspraktikums oder seine frühzeitige Beendigung genehmigen. Der NEBF kann das Berufspraktikum anschließend fortsetzen, aber nur bis zum Ablauf seiner ursprünglich vorgesehenen Dauer. Das Praktikum kann unter keinen Umständen verlängert werden.