Erwägungsgrund 10 32016D0019
Dieser Beschluss sollte daher die Bedingungen festlegen, die von der EZB im Hinblick auf die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber den nationalen Strafverfolgungsbehörden durch die NCAs oder NZBen im Zusammenhang mit den Aufgaben, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurden, oder im Zusammenhang mit der Geldpolitik und anderen Aufgaben im Rahmen des ESZB/Eurosystems, sowie im Hinblick auf den damit verbundenen Verfahrensrahmen angewandt werden.