Erwägungsgrund 5 32016D0019
Die EZB sollte ihrer Geheimhaltungspflicht und ihrer Pflicht zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit und ihrer Unabhängigkeit nachkommen. Darüber hinaus sollte die EZB weiterhin das öffentliche Interesse und bestimmte private Interessen wahren; so sollte die EZB von einer Offenlegung bestimmter Dokumente oder bestimmter Informationen absehen, wenn deren Offenlegung diese Interessen beeinträchtigen würde. Dennoch sollten diese Pflichten nicht zu einem absoluten Verbot seitens der EZB führen, der Geheimhaltungspflicht unterliegende, vertrauliche Informationen gegenüber nationalen Strafverfolgungsbehörden offenzulegen.