Erwägungsgrund 6 32016D0019
Das Unionsrecht sieht den Schutz der Vertraulichkeit bestimmter Informationen oder Dokumente einschließlich personenbezogener Daten vor und untersagt vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen die Offenlegung vertraulicher Informationen oder Dokumente gegenüber Dritten. Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen gemäß den in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates enthaltenen Geheimhaltungspflichten insbesondere vertrauliche Informationen, die „Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige, die im Namen der zuständigen Behörden tätig sind“, in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, nur in zusammengefasster oder aggregierter Form offengelegt werden, sodass einzelne Kreditinstitute nicht identifiziert werden können.