Erwägungsgrund 9 32016D0019
Dieser Beschluss ist nicht auf Ersuchen um Zugang zu Informationen über Personen anzuwenden, die in einem Beschäftigungsverhältnis mit der EZB stehen oder hinsichtlich derer ein direktes oder indirektes Vertragsverhältnis mit der EZB zur Durchführung von Arbeiten, zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen vorliegt.