Erwägungsgrund 8 32016D0019
Das Unionsrecht sieht noch keinen Verfahrensrahmen für die Bearbeitung von bei der EZB, den NCAs oder den nationalen Zentralbanken (NZBen) eingehenden Ersuchen der nationalen Strafverfolgungsbehörden um Offenlegung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit den Aufgaben, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurden, einschließlich Informationen, die einer NCA oder NZB bei der Unterstützung der EZB bei der Ausübung der Aufgaben der EZB nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder im Zusammenhang mit der Geldpolitik oder anderen Aufgaben im Rahmen des ESZB/Eurosystems zur Verfügung stehen, vor. Dennoch sollte die Anwendung nationaler Verfahrensregeln, die für diese Ersuchen gelten, mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts im Einklang stehen, insbesondere dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Pflicht zum Informationsaustausch gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013. Im Einklang mit dem Unionsrecht würde es die EZB in diesem Zusammenhang begrüßen, hinsichtlich bei den NCAs oder NZBen eingehenden Ersuchen der nationalen Strafverfolgungsbehörden um Offenlegung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit den Aufgaben, die der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragen wurden, einschließlich Informationen, die einer NCA oder NZB bei der Unterstützung der EZB bei der Ausübung der Aufgaben der EZB nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder im Zusammenhang mit der Geldpolitik und anderen Aufgaben im Rahmen des ESZB/Eurosystems zur Verfügung stehen, gegebenenfalls informiert oder konsultiert zu werden.