Erwägungsgrund 1 32017D2429
Am 8. Juli 2008 stellte der Rat auf Empfehlung der Kommission mit der Entscheidung 2008/713/EG gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) fest, dass im Vereinigten Königreich ein übermäßiges Defizit bestand. Der Rat hielt fest, dass den von den Behörden des Vereinigten Königreichs im März 2008 übermittelten VÜD-Daten zufolge für 2008/09 ein gesamtstaatliches Defizit des Vereinigten Königreichs von 3,2 % des BIP erwartet wurde, was über dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 3 % des BIP lag. Außerdem wurde damit gerechnet, dass die im Anschluss an die Veröffentlichung des Haushaltsplans vom März 2008 am 13. Mai 2008 erfolgte Ankündigung einer ESt-Senkung im Haushalt 2008/09 das geplante Defizit in diesem Haushaltsjahr noch weiter erhöhen würde. Bei Aufrechnung dieser Maßnahme auf das in der Frühjahrsprognose 2008 der Kommission ermittelte Defizit ergab sich somit für 2008/09 ein Defizit von 3,5 % des BIP. Das übermäßige Defizit wurde auch nicht als vorübergehend betrachtet, da die Prognose der Kommission auf der Basis einer unveränderten Politik für 2009/10 ein Defizit von schätzungsweise 3,3 % des BIP vorhersah. Der Rat stellte außerdem fest, dass die gesamtstaatliche Schuldenquote weiterhin deutlich unter dem Referenzwert von 60 % lag, wenngleich sie den Prognosen zufolge bis 2009/10 tendenziell ansteigen sollte.