Erwägungsgrund 4 32017D2429
In Anerkennung der Tatsache, dass die Haushaltslage im Vereinigten Königreich im Haushaltsjahr 2009/10 einerseits auf die Umsetzung von Maßnahmen im Umfang von rund 1,5 % des BIP als angemessene Reaktion auf das Europäische Konjunkturprogramm und andererseits auf das freie Spiel automatischer Stabilisatoren zurückzuführen ist, richtete der Rat am 2. Dezember 2009 eine überarbeitete Empfehlung gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an das Vereinigte Königreich, in der er diesem empfahl, das übermäßige Defizit bis 2014/15 zu korrigieren. Um insbesondere das gesamtstaatliche Defizit auf glaubhafte und nachhaltige Weise unter 3 % des BIP zu senken, empfahl der Rat dem Vereinigten Königreich, im Zeitraum von 2010/11 bis 2014/15 eine jährliche Konsolidierungsanstrengung von durchschnittlich 134 % des BIP zu gewährleisten. In seiner Empfehlung vom 2. Dezember 2009 legte der Rat eine Frist bis zum 2. Juni 2010 zur Ergreifung wirksamer Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 fest.