Erwägungsgrund 6 32017D2429
Am 19. Juni 2015 stellte der Rat nach Maßgabe des Artikels 126 Absatz 8 AEUV fest, dass das Vereinigte Königreich auf die Empfehlung des Rates vom 2. Dezember 2009 hin keine wirksamen Maßnahmen getroffen hatte. Der Rat stellte fest, dass es im Vereinigten Königreich infolge der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise in den Jahren 2008 und 2009 zu einem starken Rückgang des realen BIP-Wachstums gekommen war, was sich auch auf die öffentlichen Finanzen ausgewirkt hatte. Das Vereinigte Königreich hatte anschließend einen Konsolidierungsplan umgesetzt und das als Prozentsatz des BIP ausgedrückte gesamtstaatliche Defizit war zwischen den Haushaltsjahren 2009/10 und 2014/15 jährlich gesunken. Dagegen war die gesamtstaatliche Schuldenquote in diesem Zeitraum weiter gestiegen, was vor allem auf das Gesamtdefizit, aber auch auf Maßnahmen für den Finanzsektor zurückzuführen ist. Der Rat kam zu dem Schluss, dass das Vereinigte Königreich trotz seines auf den Weg gebrachten, in Umsetzung befindlichen Konsolidierungsprogramms, sein übermäßiges Defizit bis 2014/15 nicht korrigiert hatte. Des Weiteren hatte sich das Vereinigte Königreich nicht an die vom Rat am 2. Dezember 2009 empfohlene jährliche Konsolidierungsanstrengung von durchschnittlich 134 % des BIP gehalten.