Erwägungsgrund 7 32017D2429
Gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 richtete der Rat auf Empfehlung der Kommission am 19. Juni 2015 eine Empfehlung an das Vereinigte Königreich mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis zum Haushaltsjahr 2016/17 zu korrigieren. Der Rat empfahl dem Vereinigten Königreich, 2015/16 ein Gesamtdefizit von 4,1 % des BIP und 2016/17 ein Gesamtdefizit von 2,7 % des BIP zu erreichen, was — ausgehend von der aktualisierten Frühjahrsprognose 2015 der Kommission — mit einer Verbesserung des strukturellen Saldos von 0,5 % des BIP für 2015/16 und von 1,1 % des BIP für 2016/17 vereinbar wär