Erwägungsgrund 14 32017D2429
Ab dem Haushaltsjahr 2017/18, d. h. dem Haushaltsjahr nach der Korrektur des übermäßigen Defizits, unterliegt das Vereinigte Königreich der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts und sollte sich in angemessenem Tempo dem mindestens zu erreichenden mittelfristigen Haushaltsziel nähern, und zwar auch durch die Einhaltung des Ausgabenrichtwertes, und ferner das Schuldenstandskriterium gemäß Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 einhalten —