Erwägungsgrund 2 32017D2429
Am selben Tag richtete der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates auf Empfehlung der Kommission eine Empfehlung an das Vereinigte Königreich mit dem Ziel, das übermäßige Defizit spätestens bis zum Haushaltsjahr 2009/10 zu korrigieren. Zudem setzte der Rat den 8. Januar 2009 als Frist für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen fest.