Erwägungsgrund 10 32018D0757
Nach Artikel 38 Absatz 8 der IUU-Verordnung schlägt die Kommission die Kündigung geltender bilateraler Fischereiabkommen oder partnerschaftlicher Fischereiabkommen mit einem nichtkooperierenden Drittland vor, wenn das Abkommen die Kündigung vorsieht, falls diese Land die Verpflichtungen in Bezug auf die Bekämpfung der IUU-Fischerei nicht einhält.