Erwägungsgrund 4 32018D0757
Nach Artikel 12 des Fischereiabkommens zwischen der EU und den Komoren kann das Abkommen gekündigt werden, wenn schwerwiegende Gründe wie die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei dies rechtfertigen. Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich mindestens sechs Monate vor Ablauf des ersten Zeitraums von sieben Jahren bzw. jedes weiteren Zeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen. Die Versendung der Benachrichtigung führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.