Erwägungsgrund 14 32018D0757
Für den Fall, dass die Union der Komoren vor dem Wirksamwerden der Kündigung jedoch vom Rat von der Liste der nichtkooperierenden Drittländer gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung gestrichen wird, sollte die Kündigung zurückgenommen werden und sollte die Kommission die Union der Komoren unverzüglich über diese Maßnahme unterrichten —