Erwägungsgrund 5 32018D0757
Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (im Folgenden „IUU-Verordnung“) kann die Kommission die Drittländer ermitteln, die bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer zu betrachten sind. Ein Drittland kann als nichtkooperierendes Drittland eingestuft werden, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt.