Erwägungsgrund 8 32018D0757
In Anbetracht des anhaltenden Versäumnisses der Union der Komoren, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachzukommen und Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu treffen, wurde die Union der Komoren mit Durchführungsbeschluss (EU) 2017/889 der Kommission gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft. Die Union der Komoren hat es nach dieser Einstufung weiterhin versäumt, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen.