Erwägungsgrund 6 32018D0757
Im Einklang mit einem Beschluss der Kommission vom 1. Oktober 2015 wurde die Union der Komoren darüber unterrichtet, dass sie von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird, und dies aus folgenden Gründen: Billigflaggenpolitik der komorischen Behörden; Hinweise auf illegale Fangtätigkeiten der komorischen Flotte; unzureichende oder nicht vorhandene Überwachungs- und Kontrollkapazitäten der Behörden der Komoren; und veraltete komorische Fischerei-Rechtsvorschriften.