Erwägungsgrund 7 32018D0757
Mit diesem Beschluss hat die Kommission einen Dialog mit der Union der Komoren eingeleitet, der entsprechend den Anforderungen von Artikel 32 der IUU-Verordnung geführt wurde. Die Union der Komoren hat es versäumt, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist zu treffen.