Art. 29 32019D1962
Zustimmung des Herausgebers
Ist die Kommission nicht Herausgeber der Verschlusssache oder des gegebenenfalls in ihr enthaltenen Quellenmaterials, um deren bzw. dessen Weitergabe oder Austausch ersucht wird, so holt die Kommissionsdienststelle, in deren Besitz sich die Verschlusssache befindet, zunächst die schriftliche Zustimmung des Herausgebers zur Weitergabe ein. Kann der Herausgeber nicht ermittelt werden, übt die Kommissionsdienststelle, in deren Besitz sich die Verschlusssache befindet, die Herausgeberkontrolle aus.