Art. 33 32019D1962
Stellt die Kommission oder eine ihrer Dienststellen fest, dass es in einem Ausnahmefall notwendig ist, Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED an einen Drittstaat, eine internationale Organisation oder eine Stelle der EU weiterzugeben, jedoch weder ein Geheimschutzabkommen noch eine Verwaltungsvereinbarung besteht, so ist das Verfahren für die Ad-hoc-Weitergabe in Ausnahmefällen zu befolgen.
Die Kommissionsdienststellen setzen sich mit der Sicherheitsstelle der Kommission in Verbindung, die die Sicherheitsexpertengruppe der Kommission zurate zieht.
Nach Konsultation der Sicherheitsexpertengruppe der Kommission kann die Kommission auf Vorschlag des für Sicherheitsfragen zuständigen Mitglieds der Kommission die Weitergabe der betreffenden Informationen genehmigen.