Art. 7 32019D0767
Die Maßnahmen zur Befreiung von der CSPE, die Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV zugunsten von Eigenstromverbrauchern in Anwendung des Gesetzes Nr. 2003-8 vom 3. Januar 2003 über die Gas- und Strommärkte und die öffentliche Energieversorgung ( Gesetz Nr. 2003-8 ) gewährt hat, und die Maßnahmen, die Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Form von CSPE-Höchstbegrenzungen pro Verbrauchsstelle und nach Wertschöpfung gewährt hat, die nicht unter die Artikel 1-5 dieses Beschlusses fallen, stellen mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen dar. Frankreich ist verpflichtet, die rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.