Art. 2 32019D0767
Die Maßnahmen zur Befreiung von der CSPE, die Frankreich in Anwendung des Gesetzes Nr. 2003-8 zugunsten von Eigenstromverbrauchern für eigenerzeugten Strom aus erneuerbaren Energien gewährt hat, stellen, was den Teil der CSPE, mit dem die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien CSPE finanziert wurde, betrifft, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.