Art. 4 32019D0767
Die Maßnahmen zur Befreiung von der CSPE, die Frankreich in Anwendung des Gesetzes Nr. 2003-8 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV zugunsten von Eigenstromverbrauchern gewährt hat, stellen in allen anderen Fällen als den in den Artikeln 1, 2 und 3 des vorliegenden Beschlusses aufgeführten, mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV dar, soweit sie in die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien, hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, den tariflichen Lastenausgleich und die Sozialtarife geflossen sind und den laut Anpassungsplan zulässigen CSPE-Ermäßigungsumfang nicht überschritten haben.